AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen

(1) Allgemein / Geltungsbereich:
(a) Für alle Kauf- und Werklieferungsverträge mit uns gelten die vorliegenden Vertragsbedingungen ausschließlich.
Entgegenstehende oder von diesen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, sofern wir
diesen nicht schriftlich zugestimmt haben. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
widersprechender oder abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners eine Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(b) Alle Vereinbarungen, die mit unserem Kunden hinsichtlich des Zustandekommens, des Inhalts und der Durchführung des
Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag, den vorliegenden Vertragsbedingungen sowie einer durch uns etwaige erteilten
Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.

(c) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber unternehmerischen Kunden und – bei bestehenden laufenden
Geschäftsbeziehungen - auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern mit diesem nicht anders vereinbart.

(2) Angebot, Angebotsunterlagen
(a) Eine durch den Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot, sofern nicht anders vereinbart. Dieses
Angebot können wir innerhalb zweier Wochen annehmen.

(b) Nach erklärter Annahme des Kundenangebots sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung der
bestellten Sache infolge höherer Gewalt, langfristiger Streiks, Rohstoffmangels oder gleichartiger Gründe durch uns nicht zu
bewirken ist.

(c) Abbildungen, Beschreibungen und technische Daten gelten bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Unterlagen,
worin diese enthalten sind. Die Lieferung eines in Art und Qualität der bestellten Sache gleichwertigen Artikels zu gleichem Preis,
etwa eines Anschlussmodells infolge technischen Fortschritts, bleibt vorbehalten, sofern dies unserem Kunden zumutbar ist.

(d) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Deren Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Gleiches gilt für Dokumente und Daten, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind. Vorstehendes gilt für uns überlassene Kundenunterlagen entsprechend. Diese dürfen durch uns
jedoch solchen Dritten weitergereicht werden, derer wir uns zur Erfüllung des Vertrages bedienen.

(3) Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(a) Unsere Preise gelten ab Werk und ausschließlich Verpackung, Transport und Entladung. Die Mehrwertsteuer ist in den
angegebenen Verkaufspreisen nicht eingeschlossen; sie wird in der zum Tag der Rechnungsstellung gesetzlich vorgesehenen Höhe
in unserer Rechnung gesondert ausgewiesen.

(b) Erhöhen oder verringern sich nach Vertragsabschluss und ohne unser Zutun unsere Kosten, etwa in unserem
Material- / Wareneinkauf, behalten wir uns vor, unsere Preise daran anzupassen. Sowohl Kostensenkungen, als auch –
erhöhungen weisen wir, nach deren Eintritt, unserem Kunden auf Verlangen nach.

(c) Sofern Abweichendes nicht bestimmt, ist unsere (Kaufpreis)Forderung abzugsfrei innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Auf Zahlungen, die binnen acht Tagen ab Rechnungsdatum uns gutgeschrieben werden, gewähren wir 2
% Skonto. Verpackungs- und Versandkosten sind nicht skontierfähig.

(d) Im Falle eintretenden Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen, etwa zur Entbehrlichkeit einer Mahnung
und zur Verzinsung.

(e) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche von uns anerkannt wurden, rechtskräftig
festgestellt oder unstreitig sind.

(f) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.

(4) Lieferzeit, Lieferung
(a) Die Einhaltung einer von uns angegebenen Lieferzeit ist durch die Abklärung aller technischen Fragen bedingt. Unsere
Lieferverpflichtung setzt überdies die Erfüllung etwaiger unseren Kunden treffender Verpflichtungen voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(b) Soweit es dem Kunden zumutbar ist, sind wir zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt.

(c) Stellt unser Vertrag mit dem Kunden ein Fixgeschäft (§§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, 376 HGB) dar, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Hierbei ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kann
sich infolge unseres Lieferverzuges der Kunde auf den Wegfall seines Interesses an der weiteren Vertragsdurchführung berufen,
gilt Vorstehendes (Sätze 1 und 2) entsprechend.

(d) Geraten wir in Verzug und beruht dieser auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns,
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, begrenzt sich unsere
Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Ebenfalls nach den gesetzlichen
Regelungen treten wir ein, wenn der von uns zu vertretende Leistungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht gründet; die Beschränkung des Satzes 2, 2. Halbsatz, gilt entsprechend.

(e) Im Übrigen stehen wir für jede vollendete Woche unseres schuldhaften Verzuges mit einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, höchstens aber 5 %, ein.

(f) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben von diesen Bedingungen unberührt.

(g) Unverändert bleibt ferner die gesetzliche Beweislastverteilung.

(h) Ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen wird uns jeweils zugerechnet.

(i) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft anderweitige Obliegenheiten, gelten die gesetzlichen
Vorschriften.

(5) Gefahrübergang, Verpackungskosten, Versand
(a) Falls in unserer Auftragsbestätigung nicht anders bestimmt, ist Lieferung „ab Werk“ und damit Bereitstellung der Ware
an unserem Geschäftssitz vereinbart.

(b) Die Verpackung der Ware wird dem Kunden zu Selbstkosten berechnet. Für deren Rücknahme gelten gesonderte
Vereinbarungen.

(c) Die Versendung von Waren geschieht auf Kosten des Kunden. Auf Wunsch und Rechnung des Kunden decken wir die
Lieferung durch eine Transportversicherung ein.

(6) Mängel, Garantien, Rügepflicht, Haftung, Verjährung
(a) Maßgeblich für die Verwendung des Liefergegenstandes sind die technischen Merkblätter bzw. Betriebs- und / oder
Bedienungsanleitungen, die etwaigen von uns als unverbindliche Ratschläge erteilten Hinweisen im Zweifel vorgehen.

(b) Angaben in Prospekten, Beschreibungen und dem Vertrag beigefügten Dokumenten stellen weder Beschaffenheits-, noch
Haltbarkeitsgarantien dar, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet oder durch uns übernommen.

(c) Ist von uns die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes garantiert, fehlt es daran und treten hierdurch
Schäden außerhalb des Liefergegenstandes ein, haften wir – ungeachtet nachstehender Regelungen – dann, wenn der Ersatz des
entstandenen Schadens von der jeweils übernommenen Garantie umfasst ist.

(d) Im Geltungsbereich des § 377 HGB unterliegt der Kunde der dortigen Untersuchungs- und Rügepflicht. Außerhalb des §
377 HGB hat der Kunde den Liefergegenstand sogleich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel binnen zehn
Werktagen uns mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, ist dem Kunden die Berufung auf den Mangel verwehrt.

(e) Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist an dem Liefergegenstand ein Mangel, der zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Gefahrübergangs bereits vorhanden war, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder
Neulieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet, sofern dies von uns nicht kraft Gesetzes verweigert werden darf.

(f) Wählen wir im Mangelfalle die Nacherfüllung, tragen wir die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (vgl. §
439 Abs. 2 BGB), soweit sich diese nicht aufgrund einer Verbringung des Liefergegenstandes nach einem anderen als dem
Erfüllungsort erhöht haben.

(g) Zur Nacherfüllung hat uns der Kunde eine angemessene Frist zu gewähren, während deren Verlauf die Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) und der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde
berechtigt, nach seiner Wahl zu mindern oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Hierfür gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen.

(h) Für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten durch uns zurück gehen,
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet, begrenzt sich unsere
Einstandspflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Abschnitt (4) lit. (h) gilt entsprechend.

(i) Verletzen wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Abschnitt (4) lit.
(h) und vorstehender lit.(h) Satz 2 finden entsprechende Anwendung. Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt.

(j) Steht dem Kunden im Übrigen aufgrund unserer schuldhaften Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung (Lieferung) zu, gilt vorstehender lit. (i) vollumfänglich entsprechend.

(k) Für schuldhaft durch uns verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit des Kunden oder einbezogener
schutzwürdiger Dritter haften wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Absatz (i) Satz 3 gilt entsprechend.

(l) Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(m) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Abweichend davon gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich der Vertrag auf einen Liefergegenstand bezieht, der üblicherweise für ein Bauwerk
verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Satz 1 lässt obige Bestimmung in (k) unberührt.

(7) Gesamthaftung
(a) Eine über Abschnitt (6) hinausreichende Schadensersatzhaftung ist, ungeachtet der Rechtsnatur des reklamierten
Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ersatzverpflichtungen aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder aufgrund § 823 BGB, soweit uns nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.

(b) Vorstehende Regelung in lit. (a) gilt entsprechend, wenn der Kunde anstelle Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz
nutzloser Aufwendungen verlangt.

(d) Jeder Ausschluss und jede Einschränkung unserer Schadensersatzhaftung erstreckt sich auch auf die persönliche
Einstandspflicht unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(8) Eigentumsvorbehalt, Obliegenheiten, Weiterveräußerung
(a) Bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen, auch aus
Anschlussaufträgen, Nach- und Ersatzteilbestellungen, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache vor.

(b) Der Kunde ist verpflichtet, den unter Vorbehalt stehenden Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und ihn auf eigene
Rechnung gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungsarbeiten
und Inspektionen der Vorbehaltssache sind durch den Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen bzw. vornehmen zu
lassen.

(c) Pfändungen oder sonstige Ein- / Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltssache sind uns durch den Kunden unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, um ggf. eine Klage nach § 771 ZPO erheben zu können. Zugleich weist der Kunde den Dritten auf unser
bestehendes Eigentum an dem Vorbehaltsgut hin. Ist der Dritte außerstande, uns die Verfahrenskosten einer solchen Klage zu
erstatten, hat der Kunde hierfür aufzukommen.

(d) Der Kunde ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang befugt. Bereits jetzt werden durch den
Kunden sämtliche mit dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Dritte entstehenden Forderungen in Höhe des Bruttobetrages
(einschl. MwSt.) unserer Ansprüche an uns abgetreten. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der Liefergegenstand ohne oder nach
Verarbeitung weiter veräußert wird. Wir nehmen diese Abtretung an.

(e) Trotz und nach der Abtretung bleibt der Kunde widerruflich befugt, die uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen
und für seine Rechnung einzuziehen. Ein Widerruf durch uns ist nur statthaft bei Vorliegen eines sachlichen Grundes hierfür und
unterbleibt, solange der Kunde seine uns gegenüber bestehenden Zahlungspflichten erfüllt, nicht in Zahlungsverzug gerät und ein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen nicht gestellt ist.

(f) Liegt ein sachlicher Grund zum Widerruf der Einziehungsermächtigung gemäß lit. (e) vor und wird der Widerruf durch uns
ausgeübt, sind uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen mitsamt deren Schuldnern zu benennen, ist die Abtretung den
Schuldnern offen zu legen und sind uns sämtliche zum eigenen Einzug notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

(g) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, uns fremden Sachen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Bruttopreises des bei uns erworbenen Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen, bezogen auf den
Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Kaufsache.

(h) Zur Sicherung unserer Forderungen tritt uns der Kunde auch diejenigen Ansprüche ab, die ihm durch Verbindung des
Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(i) Auf Verlangen des Kunden geben wir die uns gewährten Sicherheiten insoweit frei, als der mit deren Verwertung
erzielbare Erlös unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit
obliegt uns.

(9) Vertragsänderungen, Rechtswahl, Gerichtsstand
(a) Zur Entäußerung mündlicher Zusagen oder zum Abschluss mündlicher Vereinbarungen, die eine Änderung des auf
Grundlage vorliegender Vertragsbedingungen geschlossenen Vertrages beabsichtigen oder bewirken, ist alleine unsere
Geschäftsführung befugt, nicht hingegen die übrigen Mitarbeiter.

(b) Alle mit uns zustande kommenden Verträge unterliegen alleine deutschem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.

(c) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten ist unser Geschäftssitz. Daneben sind wir berechtigt, den Kunden an
seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.